Thema des Tages

21-05-2018 08:20

Drohnenalarm über Deutschland

Es ist Pfingstmontag, in weiten Teilen des Landes scheint die Sonne
und das Thermometer klettert auf frühsommerliche Werte um 25 Grad.
Kurzum, das Wetter lädt vermehrt zu längeren Außenaktivitäten ein.
Wer dabei in der Abgeschiedenheit der Natur die Seele baumeln lässt,
hört in den letzten Jahren immer häufiger ein leises "Surren" von
Drohnen in der Luft. Während bei der Suche nach der Geräuschquelle
immer seltener die männliche Honigbiene identifiziert wird (siehe
dazu gestriges Thema des Tages), handelt es sich eher um unbemannte,
ferngesteuerte Flugobjekte. Wer nun beim Erspähen nur leicht oder gar
unbekleidet ist, sollte sich schnell was "überwerfen", denn die
aktuellen Modelle sind teilweise schon mit 4K Kameras ausgestattet.

Je nach Art der Nutzung unterscheidet das Luftrecht zwischen
Luftfahrtsystemen und Flugmodellen. Gemäß Paragraph 1 des
Luftverkehrsgesetzes handelt es bei unbemannten Luftfahrtsystemen um
ausschließlich gewerblich genutzte Geräte. Flugmodelle sind hingegen
privat, also zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung
genutzte Objekte. Die Verkaufszahlen nehmen dabei kontinuierlich zu.
Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) zufolge, könnten bis
zum Jahre 2020 mehr als 1 Million Drohnen in Deutschland im Umlauf
sein.

Durch das erhöhte Aufkommen steigt die Gefahr von Kollisionen,
Abstürzen und Unfällen. Daher wurde im vergangenen Jahr vom
Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine neue
Verordnung verabschiedet (mehr dazu unter Leistungen weiter unten).
Diese beinhaltet beispielsweise, dass Geräte ab einer Startmasse von
mehr als 250 Gramm kennzeichnungspflichtig sind mittels Plakette mit
Namen und Adresse des Eigentümers. Ab zwei Kilogramm müssen besondere
Kenntnisse nachgewiesen werden. Im Rahmen einer Prüfung werden auch
meteorologische Inhalte zum Beispiel zu Einsatzgrenzen von Wind und
Temperatur abgefragt. Zur Vorbereitung sind generell alle
wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die
meteorologischen Bedingungen sowie die Luftraumverhältnisse
einzuholen. Allgemein gilt, dass der Betrieb stets in Sichtweite
erfolgen muss. Wiegt das Flugmodell gar mehr als fünf Kilogramm wird
eine spezielle Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde
benötigt.

Drohnenpiloten mit Sichtflug können Wetterinformationen frei auf
unserer Webseite (siehe Link DWD-Luftfahrt unten) erhalten, aber
natürlich auch eine individuelle Flugwetterberatung nutzen.
Zusätzlich stehen die Warnwetter-App des DWD sowie zukünftig die
Drohnen-App der Deutschen Flugsicherung (inklusive Wetter) zur
Verfügung. Ein Wetterbriefing ist verpflichtend für Flüge außerhalb
der Sicht (ab 5 kg). Hierfür bietet der Deutsche Wetterdienst die
Plattform pc_met Internet Service (inkl. Android-App) sowie die
individuelle Flugwetterberatung an, damit in Zeiten eines erhöhten
Flugaufkommens die Sicherheit stets gewährleistet bleibt.

Dipl.-Met. Robert Hausen
Deutscher Wetterdienst
Vorhersage- und Beratungszentrale
Offenbach, den 21.05.2018

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